Legalisator

Was ist das eigentlich ein Legalisator? Er ist bestellt vom Oberlandesgericht und für die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden für das Grundbuch (Kaufverträge, Darlehensverträge usw.) zuständig. Die Aufgabe des Legalisators ist es, die Beglaubigung der Unterschrift durchzuführen, nicht aber die rechtliche Überprüfung des Vertrages. Durch diese Einrichtung ist es nicht notwendig, diese Unterschriften beim Gericht oder beim Notar beglaubigen zu lassen.

Die Beglaubigung des Legalisators ist nur bei Eingabe in ein Grundbuch im Bundesland Tirol gültig.

Die betreffende Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, muss in der Gemeinde Stans wohnen und auch mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Die Person muss dem Legalisator persönlich bekannt sein bzw. muss seine Identität durch zwei dem Legalisator persönlich bekannte Personen bestätigt werden.

Die Unterschrift ist persönlich vor dem Legalisator zu leisten.

Legalisierungsgebühr:

135. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg
Auf Grund des Art. X § 10 des Gesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und des Art. IV § 10 des Gesetzes vom 1. März 1900, RGBl. Nr. 44, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt
a) bei einem Wert bis 700 Euro mit .................................................................... 3 Euro,
b) bei einem Wert über 700 Euro bis 3 000 Euro mit ......................................... 7 Euro,
c) bei einem Wert über 3 000 Euro bis 7 000 Euro mit ...................................... 9 Euro,
d) bei einem Wert über 7 000 Euro bis 35 000 Euro mit .................................. 24 Euro,
e) bei einem Wert über 35 000 Euro mit ........................................................... 31 Euro,
f) bei unbestimmtem Wert mit ............................................................................ 3 Euro.


(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren für gerichtliche Beglaubigungen.


(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren.


(4) In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001) mit einem Wert bis 140 Euro hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.


§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. Jänner 2002, BGBl. II Nr. 297/2001, über die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg wird aufgehoben.

Für die Beglaubigung auf der Vertragsurkunde ist weiters eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.

Es wird in jedem Fall um eine Terminvereinbarung gebeten.

LegalisatorAmtsleiter Ing. Thomas Hanser
Telefon+43 5242 635 78-16